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Satzung

Erstellt 16.03.2003, geändert 31.03.2006, §3 geändert am 16.04.2010 wirksam geworden mit Eintragung am 30.09.2015, §2 und §20 geändert am 11.03.2016, §3 ergänzt am 10.09.2021

 

Sportverein Espenau 1895/1946 e.V.

gegründet 2003

§ 1 Name und Sitz

Der aus den beiden Sportvereinen

  • Mönchehofer Sportverein 1895 Espenau e.V.
  • Freie Sportvereinigung Hohenkirchen 1946 e. V.

hervorgegangene, am 15.06.2003 gegründete Verein führt den Namen
Sportverein Espenau 1895/1946 e. V.
Gegründet 2003
Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Espenau. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Sportverein Espenau 1895/1946 e. V. setzt sich zur Aufgabe, die Förderung des Turn- und Sportwesens als Mittel zur körperlichen und geistigen Ausbildung seiner Mitglieder. Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dabei sieht der Verein insbesondere seine Aufgabe darin, die Jugend für die Verbreitung des Sportgedankens zu gewinnen, in geistiger und körperlicher Hinsicht erzieherisch auf die Jugendlichen einzuwirken und sie anzuhalten, für die gemeinschaftlichen Belange Einzustehen. Neben der gemeinsamen Pflege des Sportes treibt der Verein Jugendpflege durch verschiedenartige Veranstaltungen, deren Ziel die Festigung der Kameradschaft und Vereinigung zu einer großen Gemeinschaft innerhalb der einzelnen Sparten und des gesamten Vereins ist. Zur Erreichung dieses Zieles wird der Verein nicht nur in Abteilungen/Sparten die dauerhaften Arten des Turn- und Sportwesens pflegen und fortführen, sondern auch Trend- und Modesportarten in dauerhafter Form oder auch z.B. in Form von Kursen unterstützen und anbieten. Im Bedarfsfall entscheidet der Vorstand über die Art und Weise.

Eine besondere Aufgabe für den Verein ist es, älteren Menschen ein wirksames und zugkräftiges Angebot zur Förderung der geistigen und körperlichen Beweglichkeit zu unterbreiten. Dies betrifft alle sportlichen Bereiche des Vereins und umfasst auch ein soziales Engagement.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Vermögensgegenstände des Vereins erhalten. Der Verein darf niemanden durch Aussagen, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden.

Den Mitgliedern des Vorstandes kann die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i. S. d. Nr. 26 a EStG gewährt werden. 

 

Ausnahmeregelung: Eine Erstattung der Beiträge ist ausnahmsweise für einzelne Mitglieder möglich, wenn diese wirtschaftlich in Not geraten sind.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2.  Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb Mitgliedschaft sind:
    a) Die schriftliche Erklärung zum Beitritt
    b) Die volle Anerkennung der Ziele und der Satzung des Vereins.
    c) Der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
    d) Die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge.
  3. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen. Diese Neuaufnahmen sind in den Mitgliederversammlungen den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten dem Aufnahmeantrag schriftlich zustimmen und zugleich ihr Einverständnis erklären, dass der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
  2. Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich gekündigt werden. Kündigungsfrist sind drei Monate zum Jahresende. Diese Kündigung muss einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands übersandt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird die Freigabe erst nach Begleichung von eventuell noch zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Forderungen des Vereins erteilt.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung bis höchstens 12 Monatsbeiträge, unehrenhaftes Verhalten etc.)
  5. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendigt, das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
  6. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitpunkt eines Jahres hinaus.
  7. Vorstandsmitglieder haben vor Beendigung der Mitgliedschaft einen ausführlichen Rechenschafts-bericht abzugeben.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind sie auch wählbar.
  2. Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  3. Alle Mitglieder haben grundsätzlich das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
  5. Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu Erfüllung.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. die Ziele des Vereins zu unterstützen,
  2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
  3. die Beiträge pünktlich zu entrichten. Die Beitragserhebung erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug. Aus-nahmen bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
  4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
  5. auf Verlangen des Vorstandes eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes vorzulegen.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

  1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Ordnungs-maßnahmen verhängt werden:
    a) Warnung,
    b) Verweis,
    c) Geldbuße,
    d) Sperre.
  2. Durch den geschäftsführenden Vorstand können Mitglieder / Ehrenmitglieder ausgeschlossen werden, und zwar
    a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
    b) wegen der Unterlassung von und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen,
    c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
    d) wegen unsportlichen Verhaltens innerhalb des Vereins. Für den Ausschluss ist die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides des Recht der Berufung an die vom geschäftsführenden Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand (Gesamtvorstand, geschäftsführender Vorstand gem. § 10)

2) die Mitgliederversammlung (§ 11).

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a) Bis zu zwei gleichberechtigte(n) 1. Vorsitzende(n),
    b) Bis zu vier gleichberechtigte(n) Stellvertreter(innen),
    c) Bis zu zwei Kassierer(innen),
    d) Bis zu zwei Schriftführer(innen),
    e) Wenn berufen / eingesetzt ein(e) Koordinator(in) (berufen/eingesetzt durch Vorstand)
    und zusätzlich, wenn gewählt:
    f) Dem/der technischen Leiter(in),
    g) Dem/der Vereinsjugendwart(in), (Wird von der Jugendversammlung gewählt, die Mitgliederversammlung kann nur bestätigen)
    h) Dem/der Frauenwart(in). (Wird gemäß § 17 gewählt, die Mitglieder - versammlung kann nur bestätigen)
  3. Dem Gesamtvorstand gehören außer den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, deren Stell-vertreter sowie die Abteilungs-/Spartenleiter an.
  4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der I. Vorsitzende, jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, daneben vertritt einer der gleichberechtigten Stell-vertreter jeweils mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
  5. Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung spätestens nach zweijähriger Tätigkeit neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen zuvor genehmigt sein.
  7. Zu den Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden, wird vom 1. Vorsitzenden oder einem der gleich-berechtigten Stellvertreter eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind (Bei begründeter Abwesenheit reicht die Anwesenheit von Stellvertretern für die Pos. d - g.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch durch schriftliches Umlaufverfahren erfolgen.
  8. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Wieder-wahl ist möglich.
  9. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. § )

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist Oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im 1. Vierteljahr des jeweiligen Kalenderjahres stattfinden. Sie wird durch den engeren Vorstand spätestens eine Woche vorher durch schriftliche Mitteilung oder im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Sie hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte über das zurückliegende Geschäftsjahr.
    b) Entlastung des Vorstandes.
    c) Entgegennahme der Berichte der Abteilungs-/Spartenleiter.
    d) Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes. (Ersatzwahlen können in jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.)
    e) Wahl von mindestens 3 Kassenrevisoren. (Siehe § 14)
    f) Festsetzung bzw. Bestätigung der Mitgliedsbeiträge.
    g) Bestätigung von Vereinsjugendwart(in) und Frauenwart(in)
    g) Bestätigung von Abteilungs-/Spartenleitern(innen).
    h) Satzungsänderungen
    i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  3. Über jede Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom 1. Vorsitz-enden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Neuwahlen des geschäftsführenden Vorstandes geht eine beglaubigte Kopie an die zuständige Stelle im Amtsgericht.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit sind weitere Abstimmungen notwendig. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor einer Wahl ist ein Wahlleiter zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Sobald die Vorsitzenden gewählt sind können diese die weiteren Wahlen leiten.
  5. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes sollte in geheimer Wahl durchgeführt werden. Bei mehreren Vorschlägen muss geheim abgestimmt werden.
  6. Die Wiederwahl des Vorstandes a Block kann durch Handzeichen erfolgen.
  7. Die Sparten-/Abteilungsleiter der einzelnen Sparten/Abteilungen müssen in gesonderten Versammlungen der einzelnen Sparten/Abteilungen gewählt werden. Die Mitgliederversammlung bestätigt.
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher durch schriftliche Mitteilung oder im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

§ 12 Ältestenrat

Dem Ältestenrat können nur Mitglieder angehören, die am Tage der Wahl das 50. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollten sich in langjähriger und erfolgreicher Vereinsarbeit bewährt haben. Die Anzahl der Mitglieder wird auf zehn (10) beschränkt. Zukünftige notwendige Anpassungen bei der Anzahl und dem Alter der Mitglieder können auf Antrag durch den Vorstand beschlossen werden. Sie gehören nicht dem geschäftsführenden Vorstand an. Die Aufgabenzuweisung wird von dem geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Ihre Wahl erfolgt auf zwei Jahre in der ordentlichen Hauptversammlung. Wiederwahl ist möglich.

§ 13 Kassenprüfer / Kassenrevisoren

In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden im jährlichen Wechsel einmal zwei, im darauf folgenden Jahr ein Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Den Kassenprüfern obliegt die Rechnungs- und Kassenprüfung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr die Kasse prüfen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, welches in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen werden muss. Die Kassenprüfer sollten sich mit dem Kassierer über den Zeitpunkt der Prüfung in Verbindung setzen.

§ 14 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben und Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Aus-schüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 15 Sportabteilungen / Sparten

Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen/Sparten zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungs-/Spartenleiter, der alle 2 Jahre von der Abteilungs-/Sparten-versammlung gewählt wird, geleitet. Wiederwahl ist möglich. Die Abteilungsleiter bedürfen jeweils der Bestätigung der Jahreshauptversammlung. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

§ 16 Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilung, die vom Vereinsjugendwart geleitet wird. Jede Jugendgruppe soll von einem Gruppenjugendwart geleitet werden, der so weit seine Wahl nicht in der Abteilungsversammlung erfolgt - in der Jahreshauptversammlung gewählt wird. Für die Jugend ist die Jugendordnung im Anhang zuständig.

§ 17 Frauenwart(in)

Zur Durchsetzung von Frauenangelegenheiten soll in jeder Gruppe, in der es Frauen gibt ein(e) Frauensprecher(in) gewählt werden. Diese Gruppensprecher(innen) wählen in Ihrer Sparte eine(n) Spartenfrauenwart(in). Die Spartenfrauenwart(e/innen) bilden zusammen mit den Gruppensprecher(innen) die Frauenvertretung und wählen ein(e/en) Vereinsfrauenwart(in) und eine(n) Stellvertreter(in). Der/die Frauenwart(in) kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

§ 18 Koordinator(in) / Fachmann (-frau)

Der geschäftsführende Vorstand kann eine(n) Fachmann (-frau) in den Vorstand berufen / einsetzen. Diese(r) wird für einen vom Vorstand festzulegenden Zeitraum eingesetzt, um spezielle Punkte, bei denen der Vorstand Unterstützung braucht, zu bearbeiten und zu klären. Die eingesetzte Person ist während des festgelegten Zeitraumes vollwertiges Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands. Die Mitgliederversammlung wird auf den ordentlichen Sitzungen über eine(n) Koordinator(in) informiert.

§ 19 Ehrungen

  1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Hierfür ist ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste, um den Sport oder um den Verein bzw. die Vorgängervereine erworben haben, können durch den Gesamtvorstand mit der Vereins - Ehrennadel ausgezeichnet werden, Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstandes erforderlich. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss (Zweidrittelmehrheit) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
  3. Die ausgesprochenen Ehrungen der Vorgängervereine haben weiterhin Bestand.
  4. Die Einzelvoraussetzungen für die Aussprache einer Ehrung regelt die Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 20 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der geschäftsführende Vorstand oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Espenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
Eine sich evtl. aus dem Verein lösende Gruppe hat keinerlei Anrecht auf Gegenstände aus dem Vereinsvermögen.
Die Beschlüsse der Vereinsorgane hierzu dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

zur Ehrenordnung >