Satzung
Erstellt 16.03.2003, geändert 31.03.2006, §3 geändert am 16.04.2010 wirksam geworden mit Eintragung am 30.09.2015, §2 und §20 geändert am 11.03.2016, §3 ergänzt am 10.09.2021, Neuverfassung der §§1-5 gemäß Mustersatzung, Streichung §4 Abs. 3 der alten Satzung, neue Nummerierung der §§6-21 aufgrund der Neuverfassung der §§1-5 am 24.06.2024
Sportverein Espenau 1895/1946 e.V.
gegründet 2003
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Aufgabe
Der aus den beiden Sportvereinen
Mönchehofer Sportverein 1895 Espenau e.V.
Freie Sportvereinigung Hohenkirchen 1946 e.V.
hervorgegangene, am 15.06.2003 gegründete Verein Sportverein Espenau 1895/1946 e.V. mit Sitz in der Gemeinde Espenau, Bahnhofstraße 31, 34314 Espenau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist:
die Förderung des Sports,
des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals sowie
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Turn- und Sportwesens als Mittel zur körperlichen und geistigen Ausbildung seiner Mitglieder. Der Sportverein Espenau 1895/1946 e.V. setzt sich zur Aufgabe, die Verbreitung des Sportgedankens für die Jugend, in geistiger und körperlicher Hinsicht erzieherisch auf die Jugendlichen einzuwirken und sie anzuhalten, für die gemeinschaftlichen Belange einzustehen. Darüber hinaus besteht eine weitere Aufgabe des Vereins in der Pflege des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals. Zur Erreichung dieses Zwecks hat der Verein unter anderem die Aufgabe der Pflege des karnevalistischen Brauchtums, wie die Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen, Beteiligung am Straßenkarneval und die Kontaktpflege zu anderen Vereinen.
Der Verein ist in Abteilungen/Sparten unterteilt, die dauerhafte Arten des Turn-, Tanz- und Sportwesens pflegen und fortführen, sowie auch Trend- und Modesportarten in dauerhafter Form oder auch z.B. in Form von Kursen unterstützen und anbieten.
Im Bedarfsfall entscheidet der Vorstand über die Art und Weise. Eine besondere Aufgabe für den Verein ist es, älteren Menschen ein wirksames und zugkräftiges Angebot zur Förderung der geistigen und körperlichen Beweglichkeit zu unterbreiten. Dies betrifft alle sportlichen Bereiche des Vereins und umfasst auch ein soziales Engagement.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden.
Den Mitgliedern des Vorstandes kann die Zahlung einer Vergütung in Höhe der Ehrenamtspauschale i. S. d. Nr. 26 a EStG gewährt werden.
Ausnahmeregelung: Eine Erstattung der Beiträge ist ausnahmsweise für einzelne Mitglieder möglich, wenn diese wirtschaftlich in Not geraten sind.
§ 5 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Espenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Gemeinde Espenau zu verwenden hat.
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur beschlossen werden, wenn der geschäftsführende Vorstand oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung. Eine sich evtl. aus dem Verein lösende Gruppe hat keinerlei Anrecht auf Gegenstände aus dem Vereinsvermögen.
Die Beschlüsse der Vereinsorgane hierzu dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb Mitgliedschaft sind:
a) Die schriftliche Erklärung zum Beitritt
b) Die volle Anerkennung der Ziele und der Satzung des Vereins.
c) Der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte.
d) Die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge.Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten dem Aufnahmeantrag schriftlich zustimmen und zugleich ihr Einverständnis erklären, dass der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich gekündigt werden. Kündigungsfrist sind drei Monate zum Jahresende. Diese Kündigung muss einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands übersandt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird die Freigabe erst nach Begleichung von eventuell noch zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Forderungen des Vereins erteilt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung bis höchstens 12 Monatsbeiträge, unehrenhaftes Verhalten etc.)
Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendigt, das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitpunkt eines Jahres hinaus.
Vorstandsmitglieder haben vor Beendigung der Mitgliedschaft einen ausführlichen Rechenschaftsbericht abzugeben.
§ 8 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind sie auch wählbar.
Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Alle Mitglieder haben grundsätzlich das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu Erfüllung.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
die Ziele des Vereins zu unterstützen,
den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
die Beiträge pünktlich zu entrichten. Die Beitragserhebung erfolgt grundsätzlich durch Bankeinzug. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
auf Verlangen des Vorstandes eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes vorzulegen.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
a) Warnung,
b) Verweis,
c) Geldbuße,
d) Sperre.Durch den geschäftsführenden Vorstand können Mitglieder / Ehrenmitglieder ausgeschlossen werden, und zwar
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen der Unterlassung von und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen,
c) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
d) wegen unsportlichen Verhaltens innerhalb des Vereins. Für den Ausschluss ist die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides des Recht der Berufung an die vom geschäftsführenden Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand (Gesamtvorstand, geschäftsführender Vorstand gem. §12)
2) die Mitgliederversammlung (§13)
§ 12 Der Vorstand
Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) Bis zu zwei gleichberechtigte(n) 1. Vorsitzende(n),
b) Bis zu vier gleichberechtigte(n) Stellvertreter(innen),
c) Bis zu zwei Kassierer(innen),
d) Bis zu zwei Schriftführer(innen),
e) Wenn berufen / eingesetzt ein(e) Koordinator(in) (berufen/eingesetzt durch Vorstand)
und zusätzlich, wenn gewählt:
f) Dem/der technischen Leiter(in),
g) Dem/der Vereinsjugendwart(in), (Wird von der Jugendversammlung gewählt, die Mitgliederversammlung kann nur bestätigen)
h) Dem/der Frauenwart(in). (Wird gemäß §19 gewählt, die Mitgliederversammlung kann nur bestätigen)Dem Gesamtvorstand gehören außer den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, deren Stell-vertreter sowie die Abteilungs-/Spartenleiter an.
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der I. Vorsitzende, jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, daneben vertritt einer der gleichberechtigten Stell-vertreter jeweils mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung spätestens nach zweijähriger Tätigkeit neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports, des traditionellen Brauchtums und der Förderung der Jugend- und Altenhilfe zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen zuvor genehmigt sein.
Zu den Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden, wird vom 1. Vorsitzenden oder einem der gleichberechtigten Stellvertreter eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind (Bei begründeter Abwesenheit reicht die Anwesenheit von Stellvertretern für die Pos. d - g.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch durch schriftliches Umlaufverfahren erfolgen.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Wiederwahl ist möglich.
Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (Siehe §16).
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße, durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist Oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im 1.Vierteljahr des jeweiligen Kalenderjahres stattfinden. Sie wird durch den engeren Vorstand spätestens eine Woche vorher durch schriftliche Mitteilung oder im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Sie hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte über das zurückliegende Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme der Berichte der Abteilungs-/Spartenleiter
d) Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes (Ersatzwahlen können in jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden)
e) Wahl von mindestens 3 Kassenrevisoren (Siehe §15)
f) Festsetzung bzw. Bestätigung der Mitgliedsbeiträge
g) Bestätigung von Vereinsjugendwart(in) und Frauenwart(in)
g) Bestätigung von Abteilungs-/Spartenleitern(innen)
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der MitgliederÜber jede Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Neuwahlen des geschäftsführenden Vorstandes geht eine beglaubigte Kopie an die zuständige Stelle im Amtsgericht.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit sind weitere Abstimmungen notwendig. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor einer Wahl ist ein Wahlleiter zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Sobald die Vorsitzenden gewählt sind, können diese die weiteren Wahlen leiten.
Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes sollte in geheimer Wahl durchgeführt werden. Bei mehreren Vorschlägen muss geheim abgestimmt werden.
Die Wiederwahl des Vorstandes a Block kann durch Handzeichen erfolgen.
Die Sparten-/Abteilungsleiter der einzelnen Sparten/Abteilungen müssen in gesonderten Versammlungen der einzelnen Sparten/Abteilungen gewählt werden. Die Mitgliederversammlung bestätigt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher durch schriftliche Mitteilung oder im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
§ 14 Ältestenrat
Dem Ältestenrat können nur Mitglieder angehören, die am Tage der Wahl das 50. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollten sich in langjähriger und erfolgreicher Vereinsarbeit bewährt haben. Die Anzahl der Mitglieder wird auf zehn (10) beschränkt. Zukünftige notwendige Anpassungen bei der Anzahl und dem Alter der Mitglieder können auf Antrag durch den Vorstand beschlossen werden. Sie gehören nicht dem geschäftsführenden Vorstand an. Die Aufgabenzuweisung wird von dem geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Ihre Wahl erfolgt auf zwei Jahre in der ordentlichen Hauptversammlung. Wiederwahl ist möglich.
§ 15 Kassenprüfer / Kassenrevisoren
In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden im jährlichen Wechsel einmal zwei, im darauffolgenden Jahr ein Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Den Kassenprüfern obliegen die Rechnungs- und Kassenprüfung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr die Kasse prüfen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, welches in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen werden muss. Die Kassenprüfer sollten sich mit dem Kassierer über den Zeitpunkt der Prüfung in Verbindung setzen.
§ 16 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben und Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.
§ 17 Sportabteilungen / Sparten
Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen/Sparten zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungs-/Spartenleiter, der alle 2 Jahre von der Abteilungs-/Spartenversammlung gewählt wird, geleitet. Wiederwahl ist möglich. Die Abteilungsleiter bedürfen jeweils der Bestätigung der Jahreshauptversammlung. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
§ 18 Jugendabteilung
Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilung, die vom Vereinsjugendwart geleitet wird. Jede Jugendgruppe soll von einem Gruppenjugendwart geleitet werden, der so weit seine Wahl nicht in der Abteilungsversammlung erfolgt in der Jahreshauptversammlung gewählt wird. Für die Jugend ist die Jugendordnung im Anhang zuständig.
§ 19 Frauenwart(in)
Zur Durchsetzung von Frauenangelegenheiten soll in jeder Gruppe, in der es Frauen gibt, ein(e) Frauensprecher(in) gewählt werden. Diese Gruppensprecher(innen) wählen in Ihrer Sparte eine(n) Spartenfrauenwart(in). Die Spartenfrauenwart(e/innen) bilden zusammen mit den Gruppensprecher(innen) die Frauenvertretung und wählen ein(e/en) Vereinsfrauenwart(in) und eine(n) Stellvertreter(in). Der/die Frauenwart(in) kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
§ 20 Koordinator(in) / Fachmann (-frau)
Der geschäftsführende Vorstand kann eine(n) Fachmann (-frau) in den Vorstand berufen / einsetzen. Diese(r) wird für einen vom Vorstand festzulegenden Zeitraum eingesetzt, um spezielle Punkte, bei denen der Vorstand Unterstützung braucht, zu bearbeiten und zu klären. Die eingesetzte Person ist während des festgelegten Zeitraumes vollwertiges Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands. Die Mitgliederversammlung wird auf den ordentlichen Sitzungen über eine(n) Koordinator(in) informiert.
§ 21 Ehrungen
Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Hierfür ist ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste, um den Sport oder um den Verein bzw. die Vorgängervereine erworben haben, können durch den Gesamtvorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausgezeichnet werden, Für den Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Gesamtvorstandes erforderlich. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss (Zweidrittelmehrheit) Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
Die ausgesprochenen Ehrungen der Vorgängervereine haben weiterhin Bestand.
Die Einzelvoraussetzungen für die Aussprache einer Ehrung regelt die Ehrenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.